Sie sollte auf der Grundlage einer technischen Dokumentation durchgeführt werden, die Folgendes umfasst:
Sie sollte enthalten:
Änderungsvorschläge sind mit dem Planer abzustimmen und die Zustimmung des Planers und des Bauherrn einzuholen.
Die vereinbarten Ergänzungen und Änderungen sind in das Bautagebuch einzutragen und - entsprechend den Anforderungen des Baugesetzes - auf dem Projekt deutlich zu kennzeichnen. Das Bauprojekt mit den Änderungen stellt die Bestandsdokumentation dar.
Sie ist wichtig für die technische Bewertung der Korrektheit der Anlage und sollte systematisch im Bautagebuch festgehalten werden. Aus den Aufzeichnungen sollte hervorgehen
Nachweis der Zulassung von Produkten und Materialien für den Einbau, die Isolierung und Abdichtung von Fenstern:
Für jedes der verwendeten Produkte und Materialien sollte der Auftragnehmer von den Herstellern der Produkte und Materialien Informationen über die Haltbarkeit erhalten.
Wenn dem Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Auftragnehmer keine technische Spezifikation beigefügt ist, sollten die Art der einzubauenden Fenster, die Einbaumethode und die Abnahmebedingungen in der Beschreibung in den Unterlagen angegeben werden, zum Beispiel unter Bezugnahme auf:
Der Wärmedämmwert des Fensters (Wärmedurchgangskoeffizient) bis zur Kontaktstelle mit dem Mauerwerk (Verbindung von Laibung und Rahmen) soll nach den Technischen Bedingungen vom 31. Dezember 2020 0,9 W/m2K betragen.
Der Anschluss sollte so gedämmt sein, dass er auch eine Schallschutzwand darstellt. Um eine Verringerung des Eindringens von Umgebungsluftschall in das Gebäude durch die Verwendung von Trennwänden mit angemessener Schalldämmung zu erreichen, sollte die Schalldämmung der Gebäudehülle unter angemessener Berücksichtigung aller Teile und Komponenten, wie z. B. Fensterrahmen und Luftdurchlässe, unabhängig vom Ergebnis der Berechnung in der akustischen Planung nicht weniger als R'A,2 = 30 dB betragen. Diese Anforderung gilt nicht für Außenwände von Lobbys und Empfangsbereichen in Hotels, Fluren und Aufenthaltsräumen in Schulen, Verpflegungsräumen in Cafés und Restaurants, Ausstellungshallen und Räumen für sportliche Aktivitäten und anderen Räumen für ähnliche Zwecke, für die das Beurteilungsmaß R'A,2 = 25 dB als Mindestschalldämmung anzusetzen ist.
In der Überarbeitung der Technischen Bedingungen von 2008 wurden in Polen zum ersten Mal Empfehlungen zur Luftdichtheit eines Gebäudes gegeben. Demnach sollte die Austauschrate bei einem Standardtest mit einer Druckdifferenz von 50 Pa den Wert von 1,5 [1/h] bei Gebäuden mit mechanischer Lüftung und 3,0 [1/h] bei Schwerkraftlüftung nicht überschreiten. In Passivhäusern hingegen sollte der Luftaustausch unter den gleichen Bedingungen nicht mehr als 0,6 [1/h] betragen. Eine derart hohe Luftdichtheit erfordert bereits den Einsatz spezieller Lösungen und Dichtungsmaterialien und muss Gegenstand von Luftdichtheitskontrollprüfungen der Gebäudehülle während der Fertigstellungsphase des Gebäudes sein.
Gemäß den Anforderungen der "Technischen Bedingungen für Gebäude und ihre Lage" für Wohngebäude sollte der Mindestwert der dimensionslosen Temperatur fRsi 0,72 betragen.
Siehe die Norm für die Abdichtung und Isolierung von Leibung zu Leibung.
Siehe das WINS-System-Glossar.